Aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften kann der Gemeinderat R. ein solches Verhalten denn auch weder bewilligen – auch nicht im Sinne einer Ausnahme – noch ist er berechtigt, dies zu tolerieren. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer daher auch aus dem Umstand, dass für die Nutzung als Lebensmittelladen eine Baubewilligung erteilt wurde; eine Baubewilligung berechtigt nicht zur Übertretung von Strassenverkehrsregeln.