Der Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Der Gemeinderat R. hat im angefochtenen Entscheid klar – und auch zutreffend – festgehalten, dass das Blockieren des Radstreifens mit Lastwagen für den Warenumschlag ein strassenverkehrsrechtlich untersagtes Verhalten darstellt (Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958 i.V. mit Art. 40 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962); daran ändert nichts, dass der Wa-