Die durch den Warenumschlag ausgelöste Beeinträchtigung sei marginal und rechtfertige keinen derart massiven Eingriff in die gewerbliche Nutzung; dasselbe gelte für das öffentliche Interesse an der Nutzung des Radstreifens und des Trottoirs, welches nur minimal tangiert werde, zumal der Güterumschlag einerseits zu Randzeiten erfolge, andererseits jeweils nur kurze Zeit in Anspruch nehme und daher zeitlich nur geringfügig den Rad- beziehungsweise Fussverkehr beeinflusse.