B. (nachstehend: Beschwerdeführer) begründet seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen damit, dass der Gemeinderat R. die Gründe für das Verbot des Anhaltens auf dem Radstreifen und dem Trottoir für den Güterumschlag nicht substantiiert habe. Die durch den Warenumschlag ausgelöste Beeinträchtigung sei marginal und rechtfertige keinen derart massiven Eingriff in die gewerbliche Nutzung;