2. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Radstreifen und das Trottoir für das Halten von LKWs und den Güterumschlag gemäss Protokollauszug des Gemeinderates R. vom 27. März 2018 (Ziff. 1.c, Seite 4/7) weiterhin nutzen zu dürfen. Dem Beschwerdeführer sei eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Prozessual: Das Verfahren sei bis auf weiteres zu sistieren. Nach Ablauf der Sistierung sei dem Beschwerdeführer Frist zur vollständigen Begründung der Beschwerde anzusetzen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."