2. Für den Widerhandlungsfall gegen diese Anordnung wird die zwangsweise Schliessung des Lebensmittelladens und die Bestrafung wegen Missachtung einer behördlichen Anordnung angedroht (Art. 292 StGB). Die Wiedereröffnung wird erst wieder möglich sein, wenn ein Anlieferungskonzept bewilligt ist." B. Gegen diesen Entscheid erhob B., anwaltlich vertreten durch Dr. F., S., am 18. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Begehren: "1. Die Verfügung vom 17. November 2020 sei aufzuheben.