Aufgrund der Weisung des BVU erliess der Gemeinderat R. am 17. November 2020 gegenüber B. als Eigentümer des Ladenlokals und damit als sog. Zustandsstörer folgenden Entscheid: "1. Der Warenumschlag auf der Kantonsstrasse K aaa, X-Strasse, im Bereich des Radstreifens ist umgehend einzustellen. Die Kantonsstrasse im Bereich des Radstreifens darf nicht als Anlieferfläche für den Lebensmittelladen beansprucht werden.