B. als Eigentümer wurde hierüber in Kenntnis gesetzt. Die Ladenbetreiberin ersuchte daraufhin am 12. März 2020 den Gemeinderat um eine Fristerstreckung zur Umsetzung der geforderten Massnahmen, was ihr bis zum 8. April 2020 auch gewährt wurde. Am 6. April 2020 teilte die Ladenbetreiberin indes mit, dass sie keine andere Lösung für den Warenumschlag habe finden können. Der Gemeinderat R. hielt mit Schreiben vom 9. Juni 2020 nochmals fest, dass der Warenumschlag nicht auf der Kantonsstrasse im Bereich des Radstreifens erfolgen dürfe; Widerhandlungen würden durch die Polizei gegebenenfalls geahndet.