PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 30. Juni 2021 Versand: 5. Juli 2021 Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000820 B., Q._____; Beschwerde vom 18. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Gemeinderats R._____ vom 17. November 2020 betreffend Warenumschlag auf der K aaa (X-Strasse 30), Parzelle bbb; Abweisung Sachverhalt A. a) B. ist Stockwerkeigentümer mit einem Anteil von 174/1000 der Liegenschaft X-Strasse 30 (Parzelle bbb) in R.. In den ihm zum Sonderrecht zugewiesenen Räumen im Erdgeschoss der Liegenschaft wird durch eine Mieterin (vormals C.; heute D.) ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Mit Eingaben vom 11. Juni und 10. Juli 2019 gelangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft X- Strasse 30 an den Gemeinderat R. und bemängelte, dass die Anlieferungen für den Lebensmittella- den jeweils mit Lastwagen erfolgen, die für diesen Warenumschlag auf dem zur X-Strasse (K aaa) gehörigen Radstreifen abgestellt würden. In der Folge erliess der Gemeinderat R. am 20. Februar 2020 einen Entscheid, mit welchem er die Ladenbetreiberin aufforderte, ihren Warenumschlag ab sofort nicht mehr auf dem Radstreifen der K aaa vorzunehmen; B. als Eigentümer wurde hierüber in Kenntnis gesetzt. Die Ladenbetreiberin ersuchte daraufhin am 12. März 2020 den Gemeinderat um eine Fristerstreckung zur Umsetzung der geforderten Massnahmen, was ihr bis zum 8. April 2020 auch gewährt wurde. Am 6. April 2020 teilte die Ladenbetreiberin indes mit, dass sie keine andere Lösung für den Warenumschlag habe finden können. Der Gemeinderat R. hielt mit Schreiben vom 9. Juni 2020 nochmals fest, dass der Warenumschlag nicht auf der Kantonsstrasse im Bereich des Radstreifens erfolgen dürfe; Widerhandlungen würden durch die Polizei gegebenenfalls geahndet. Am 3. Juli 2020 erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft X-Strasse 30 beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) eine Aufsichtsanzeige gegen den Gemeinderat R. und rügte, dass der Gemeinderat R. sein mit Entscheid vom 20. Februar 2020 ausgesprochenes Verbot des Warenumschlags auf der K aaa nicht durchsetze; nach wie vor tätige die Ladenbetreiberin mit Kenntnis des Gemeinderats den Warenumschlag auf dem Radstreifen der X-Strasse und der Ge- meinderat mache bei entsprechendem Hinweis lediglich geltend, dass bei der Polizei Anzeige erstat- tet werden könne. In seiner Beantwortung der Aufsichtsanzeige vom 14. Oktober 2020 wies das BVU den Gemeinderat R. an, Massnahmen des Verwaltungszwangs – allenfalls in Verbindung mit Verwal- tungsstrafen – zu prüfen beziehungsweise mit deren vorgängigen Androhung dafür zu sorgen, dass der Entscheid vom 20. Februar 2020 durchgesetzt werde. b) Aufgrund der Weisung des BVU erliess der Gemeinderat R. am 17. November 2020 gegenüber B. als Eigentümer des Ladenlokals und damit als sog. Zustandsstörer folgenden Entscheid: "1. Der Warenumschlag auf der Kantonsstrasse K aaa, X-Strasse, im Bereich des Radstreifens ist umgehend einzustellen. Die Kantonsstrasse im Bereich des Radstreifens darf nicht als Anlie- ferfläche für den Lebensmittelladen beansprucht werden. 2. Für den Widerhandlungsfall gegen diese Anordnung wird die zwangsweise Schliessung des Le- bensmittelladens und die Bestrafung wegen Missachtung einer behördlichen Anordnung ange- droht (Art. 292 StGB). Die Wiedereröffnung wird erst wieder möglich sein, wenn ein Anlieferungs- konzept bewilligt ist." B. Gegen diesen Entscheid erhob B., anwaltlich vertreten durch Dr. F., S., am 18. Dezember 2020 frist- gerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Begehren: "1. Die Verfügung vom 17. November 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Radstreifen und das Trottoir für das Halten von LKWs und den Güterumschlag gemäss Protokollauszug des Gemeinderates R. vom 27. März 2018 (Ziff. 1.c, Seite 4/7) weiterhin nutzen zu dürfen. Dem Beschwerdeführer sei eine entspre- chende Ausnahmebewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Prozessual: Das Verfahren sei bis auf weiteres zu sistieren. Nach Ablauf der Sistierung sei dem Beschwerdeführer Frist zur vollständigen Begründung der Beschwerde anzusetzen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 B. (nachstehend: Beschwerdeführer) begründet seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen damit, dass der Gemeinderat R. die Gründe für das Verbot des Anhal- tens auf dem Radstreifen und dem Trottoir für den Güterumschlag nicht substantiiert habe. Die durch den Warenumschlag ausgelöste Beeinträchtigung sei marginal und rechtfertige keinen derart massi- ven Eingriff in die gewerbliche Nutzung; dasselbe gelte für das öffentliche Interesse an der Nutzung des Radstreifens und des Trottoirs, welches nur minimal tangiert werde, zumal der Güterumschlag einerseits zu Randzeiten erfolge, andererseits jeweils nur kurze Zeit in Anspruch nehme und daher zeitlich nur geringfügig den Rad- beziehungsweise Fussverkehr beeinflusse. Noch im Protokollaus- zug vom 27. März 2018 habe der Gemeinderat R. festgehalten, dass das Anhalten von LKWs auf dem Radstreifen und dem Trottoir "praxisgemäss toleriert" werde, weil der Güterumschlag hinter der Liegenschaft zu gefährlichen Manövern führen würde; zwei Jahre später werde nun diese Duldung ohne hinreichende Gründe und im Wissen, dass der Güterumschlag von der Rückseite der Liegen- schaft schwer zu realisieren sei, verweigert und dabei auch die bewilligte Nutzung als Verkaufsladen, welcher auf die Zulieferung von Waren zwingend angewiesen sei, ausgeblendet. 1.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Der Gemeinderat R. hat im ange- fochtenen Entscheid klar – und auch zutreffend – festgehalten, dass das Blockieren des Radstreifens mit Lastwagen für den Warenumschlag ein strassenverkehrsrechtlich untersagtes Verhalten darstellt (Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958 i.V. mit Art. 40 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962); daran ändert nichts, dass der Wa- 2 von 4 renumschlag zeitlich nicht allzu lange dauert. Damit hat der Gemeinderat R. genügend substantiiert, weshalb der Warenumschlag auf der Kantonsstrasse im Bereich des Radstreifens umgehend einzu- stellen ist und dieser Bereich nicht als Anlieferfläche für den Lebensmittelladen beansprucht werden darf. Aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften kann der Gemeinderat R. ein solches Verhalten denn auch weder bewilligen – auch nicht im Sinne einer Ausnahme – noch ist er berechtigt, dies zu tolerieren. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer daher auch aus dem Umstand, dass für die Nutzung als Lebensmittelladen eine Baubewilligung erteilt wurde; eine Baubewilligung berechtigt nicht zur Übertretung von Strassenverkehrsregeln. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hin- zuweisen, dass im Rahmen des in den Jahren 1989/90 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens für ein Wohn- und Geschäftshaus verlangt wurde, dass der Güterumschlag auf dem durch eine Ra- batte vom Gehweg der K aaa abzutrennenden Vorplatz zu erfolgen hat und dass bei der Einmün- dung der Zu- und Wegfahrt beidseits Sichtzonen von 2,5 m auf 120 m zu schaffen sind, die u.a. auch nicht durch abgestellte Fahrzeuge behindert werden dürfen; diese Auflagen wurden mit der am 8. August 2011 erteilten Baubewilligung für die Umnutzung der Gewerberäume im Erdgeschoss in Verkaufsgeschäfte nicht aufgehoben. Durch das heute praktizierte Abstellen von Lastwagen auf dem Radstreifen für Warenanlieferung werden die erforderlichen Sichtzonen aber klar beeinträchtigt. Auch aus diesem Grund war der Gemeinderat daher zu einem Einschreiten verpflichtet; das ausge- sprochene Verbot der Inanspruchnahme des Radstreifens für den Warenumschlag dient lediglich der Durchsetzung der Auflagen der seinerzeit erteilten Baubewilligung. Sofern die räumlichen Verhältnis- se auf dem durch die Rabatte vom Trottoir abgetrennten Vorplatz für eine Warenanlieferung mittels Lastwagen nicht ausreichend sind, wird der Beschwerdeführer beziehungsweise die Ladenbetreibe- rin deshalb – wie der Gemeinderat R. in seiner Beschwerdeantwort zu Recht festhält – bei den Liefe- ranten vorstellig werden und von ihnen verlangen müssen, dass diese die Warenanlieferungen mit kleineren Fahrzeugen vornehmen. Nicht zu beanstanden ist auch die Androhung der zwangsweisen Schliessung des Lebensmittella- dens sowie der Bestrafung wegen Missachtung einer behördlichen Anordnung für den Fall, dass weiterhin der Radstreifen der K aaa für die Warenanlieferung in Anspruch genommen wird. Es han- delt sich um geeignete Massnahmen des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung des ausgesproche- nen Verbots; angesichts des Umstands, dass auch der Hinweis auf die polizeilichen Ahndungsmög- lichkeiten nichts gefruchtet haben und die Warenanlieferung weiterhin auf dem Radstreifen erfolgen, sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist deshalb gewahrt. Als richtig erweist sich auch, dass der Gemeinderat R. sich nicht nur an die Ladenbetreibe- rin gewandt, sondern auch den Beschwerdeführer als Zustandsstörer ins Recht gefasst hat; als Ei- gentümer hat er dafür zu sorgen, dass durch seine Mieterschaft nicht gegen die seinerzeitige Bau- bewilligung (Sichtzonen) verstossen wird. 2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die vorläufige Sistierung des Beschwerdeverfah- rens beantragt, damit er "in den nächsten Wochen und Monaten" gemeinsam mit den Behörden ein Anlieferungskonzept erarbeiten könne. Im Laufe des Verfahrens hat er denn auch dem Gemeinderat R. einen Lösungsvorschlag unterbreitet, dem dieser allerdings zurzeit nicht zustimmen kann und die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens verlangt, dessen Dauer und Ausgang noch offen seien. Nachdem das Anhalten von Lastwagen auf dem Radstreifen der K aaa für den Güterumschlag – wie dargelegt – ein strassenverkehrsrechtlich verbotenes Verhalten darstellt, kann dieses auch nicht für eine Übergangszeit toleriert werden, zumal damit auch eine erhebliche Gefährdung der Velo- und Mofafahrerinnen und -fahrer einhergeht; aufgrund des einzuhaltenden seitlichen Abstands zu den abgestellten Lastwagen müssen diese bei der Blockierung des Radstreifens nämlich faktisch in der Mitte der Fahrbahn fahren. Der Sistierungsantrag ist deshalb abzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist auch einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 die aufschiebende Wir- 3 von 4 kung zu entziehen; mit der Durchsetzung des Verbots des Warenumschlags auf dem Radstreifen kann nicht zugewartet werden, bis tatsächlich ein Unfall passiert ist. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4 von 4