erforderlich ist vielmehr, dass wenigstens das Baugesuch (Strassenbauprojekt) vorliegt (vgl. den zum Erlass der Bauverordnung erstatteten Bericht der Rechtsabteilung BVU [mit Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen] an den Regierungsrat vom 3. Mai 2011, S. 18 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu. Der Gemeinderat W. hält daher zu Recht in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2020 fest, dass die von der AfB BVU in ihrem Zustimmungsentscheid als Auflage verlangte Verlängerung des Freihaltebereichs nicht zu einer Veränderung der Ausnützungsberechnung führt, nachdem noch kein rechtskräftiges Projekt für die Bushaltestelle besteht und noch kein entsprechendes Baugesuch eingereicht ist.