Soweit der Beschwerdeführer nun aus § 32 Abs. 4 BauV ableiten will, dass die für die geplante Bushaltestelle Y vorgesehene Fläche nicht als anrechenbare Grundstücksfläche angerechnet werden dürfe, ist ihm nicht beizupflichten. Aus den Materialien zur Bauverordnung ergibt sich klar, dass es für die Qualifikation als "projektierte Strasse" nicht genügt, dass die Strasse in einem Erschliessungsplan vorgesehen ist; erforderlich ist vielmehr, dass wenigstens das Baugesuch (Strassenbauprojekt) vorliegt (vgl. den zum Erlass der Bauverordnung erstatteten Bericht der Rechtsabteilung BVU [mit Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen] an den Regierungsrat vom 3. Mai 2011, S. 18 f.).