Gemäss § 32 Abs. 1 BauV ist die Ausnützungsziffer das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstückfläche. Zur anrechenbaren Grundstückfläche gehören gemäss § 32 Abs. 4 BauV die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstückflächen, wobei die Flächen der Hauszufahrten angerechnet werden; nicht angerechnet werden dagegen die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.