Sowohl die Bauherrschaft als auch der Gemeinderat W. halten in zutreffender Weise fest, dass die Neuerstellung der Bushaltestelle Y an der K bbb, die allenfalls eine Anpassung der Böschung auf der Parzelle aaa erfordert, in einem eigenständigen Verfahren erfolgen wird und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet; die C. wird denn auch nicht als Bauherrin der neuen Bushaltestelle und der erforderlichen Geländeanpassungsarbeiten auftreten. Im Rahmen des erforderlichen Strassenbauprojektverfahrens wird der Beschwerdeführer somit Gelegenheit erhalten, sich an diesem Verfahren zu beteiligen.