14 von 15 mäss § 7 Abs. 3 SNV zulässige Ausnützungsziffer von 0,65 angesichts der vorhandenen Ausnützungsreserve von 13,5 m2 überschritten werde; gemäss § 32 Abs. 4 BauV dürften nämlich die neu erforderlichen Flächen für die Bushaltebucht nicht mehr zur anrechenbaren Grundstücksfläche gerechnet werden. Daher sei das Bauprojekt nicht bewilligungsfähig. 10.2