Als letzten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, dass die in der Zustimmungsverfügung der AfB BVU vom 5. Juni 2019 enthaltene Auflage der Erweiterung der Bushaltebucht um 10 m in östlicher Richtung zu einer Neugestaltung der Böschung an der Kantonsstrasse führen werde; vermutlich werde eine Stützmauer erstellt. Diese neue Gestaltung sei bis anhin nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen, sei aber selber baubewilligungspflichtig. Eine Anpassung in einem Verfahren nach der Erteilung der Baubewilligung verletze das Gebot der Einheit der Baubewilligung. Hinzu komme, dass die Vergrösserung der Bushaltebucht dazu führen werde, dass mit dem Bauvorhaben die ge-