3 und 4); nach diesem Urteil darf dagegen im Rahmen einer Interessenabwägung für eine Ausnahmebewilligung das Vorhandensein von Lüftungsfenstern auf der lärmabgewandten Seite durchaus berücksichtigt werden (Erw. 4.6 a.E.). Die vom Beschwerdeführer gegen die gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV erteilte Ausnahmebewilligung erhobenen Argumente erweisen sich somit als nicht stichhaltig. 10. 10.1