zudem kann wegen des Vorhandenseins von dem Lärm abgewandten Lüftungsfenstern gleichwohl ein angenehmes Wohnklima geschaffen werden. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums basiert nicht auf der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässigen sog. "Lüftungsfensterpraxis", die rechtsfehlerhaft dazu geführt hatte, dass jeweils eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV verneint beziehungsweise eine Baubewilligung ohne Vornahme einer Interessenabwägung erteilt wurde, wenn die Lärmimmissionsgrenzwerte an wenigstens einem zur Lüftung geeigneten Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten waren (vgl. BGE 1C_139/2015 vom 16. März 2016 Erw. 3 und 4);