mit der Realisierung des Bauvorhabens kann eine hochwertige Dorfentwicklung an einer zentralen Lage erreicht und der raumplanungsrechtlich geforderten Siedlungsentwicklung nach innen Rechnung getragen werden. Sodann haben die Vorinstanzen die lärmrechtlichen Schutzanliegen zu Recht weniger schwer gewichtet, nachdem die Immissionsgrenzwerte nur knapp überschritten werden und es sich bei den betroffenen lärmempfindlichen Räumen allesamt um Wohn-/Esszimmer handelt, die zumindest in der Regel nicht als Schlafräume verwendet werden; zudem kann wegen des Vorhandenseins von dem Lärm abgewandten Lüftungsfenstern gleichwohl ein angenehmes Wohnklima geschaffen werden.