Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Vorinstanzen zu Recht die Möglichkeit von gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Strassenlärmimmissionsgrenzwerte nach Art. 31 Abs. 1 LSV verneint beziehungsweise das Vorliegen einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmesituation im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV bejaht haben. Nicht beanstanden lässt sich aber auch das Ergebnis der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Interessenabwägung.