Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aber auch nicht sämtliche lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite der Gebäude realisieren. Zu berücksichtigen ist, dass beim Haus A im 1. Obergeschoss auf der Nordseite zwei Zweizimmerwohnungen vorgesehen sind, die auf der der K bbb zugewandten Seite nebst einem Reduit lediglich je einen einzigen offenen, als "Wohnen/Essen" bezeichneten Raum aufweisen, in den auch die Küche integriert ist; eine andere Anordnung dieser beiden Räume ist daher nicht möglich. Sodann würde bei den geplanten 3-Zimmer-Wohnungen der Häuser B2 und B3 die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anordnung des Eingangsbereichs der Wohnungen