13 von 15 ren, dass eine wahrnehmbare Reduktion der Lärmimmissionen erzielt werden könnte. Die AfB BVU hat daher zu Recht in ihrer Zustimmungsverfügung vom 5. Juni 2019 festgehalten, dass eine lärmoptimiertere Ausrichtung der Gebäude nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aber auch nicht sämtliche lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite der Gebäude realisieren.