Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmesituation im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV damit bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine lärmoptimierte Ausrichtung der geplanten Gebäude beziehungsweise baugestalterische Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Weiteres möglich seien, ist ihm nicht beizupflichten. Die Hanglage der Parzelle aaa sowie deren Ausdehnung beeinflussen die Ausrichtung der Gebäude massgeblich; durch Abdrehen der Gebäudekörper liesse sich daher der Aspektwinkel (das heisst der Winkel, der die vom Lärmempfangspunkt aus sichtbaren Abschnitte der Lärmquelle erfasst) nicht derart reduzie-