31 Abs. 1 LSV bestimmt die baulichen oder gestalterischen Massnahmen, mit denen Gebäude gegen Lärm abgeschirmt werden können. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Abs. 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung der Gebäude ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. 9.3