Gemäss dem von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch eingereichten Lärmgutachten sind bei den der K bbb zugewandten Fenstern von zwei Wohn-/Esszimmern des Gebäudes A im 1. Obergeschoss die Immissionsgrenzwerte – die in der Empfindlichkeitsstufe III für Strassenlärm tagsüber 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) betragen (vgl. Anhang 3 zur LSV) – mit 65,1 dB(A) am Tag und mit 56,3 dB(A) überschritten. Sodann werden für das Haus B2 bei den der Kantonsstrasse zugewandten Fenstern der Wohn-/Esszimmer auf jedem Stockwerk Beurteilungspegel von maximal 64,5 dB(A) tagsüber und 55,7 dB(A) nachts ausgewiesen;