Daher sei ein konsequenter Versuch, die lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite anzuordnen, nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung der Bauherrschaft seien die Gebäude auch nicht bezüglich Lärmschutz optimal ausgerichtet und die gestalterischen sowie baulichen Massnahmen, die die Gebäude gegen Lärm abschirmen würden, seien nicht ausgeschöpft. Die Planung der Bauherrschaft basiere auf der nach der Rechtsprechung nicht mehr zulässigen "Lüftungsfensterpraxis". Gesamthaft gesehen seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben. 9.2