Erstmals in seiner Replikschrift vom 26. August 2020 beanstandet der Beschwerdeführer die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986. Alle Häuser würden lärmempfindliche Wohnräume aufweisen, die der stark befahrenen K bbb zugewandt seien; dagegen seien lärmunempfindliche Räume (Lift, Wohnungseingänge und Nasszellen) im Innern des Gebäudes angeordnet. Daher sei ein konsequenter Versuch, die lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite anzuordnen, nicht erkennbar.