Unter diesen Umständen wäre aber die strikte Durchsetzung der Vorschriften über den Kantonsstrassenabstand schlichtweg nicht mehr verständlich und der Bauherrschaft auch nicht zuzumuten. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands ist daher zu Recht erteilt worden. 9. 9.1