12 von 15 senabstand deutlich ein –, sondern vielmehr um eine gestalterische Massnahme der Umgebung, um der in § 20 Abs. 2 SNV enthaltenen Vorgabe, die Ablesbarkeit des Hangs möglichst ohne technische Bauwerke zu erhalten, zu entsprechen. Durch die vorgesehene Terrainanpassung wird die bestehende Situation sogar verbessert. Unter diesen Umständen wäre aber die strikte Durchsetzung der Vorschriften über den Kantonsstrassenabstand schlichtweg nicht mehr verständlich und der Bauherrschaft auch nicht zuzumuten.