Zudem ist die K bbb im fraglichen Bereich bereits gut ausgebaut und weist einen Gehweg sowie beidseitig Radstreifen auf; bei einem in absehbarer Zeit zwar nicht zu erwartenden, aber gleichwohl möglichen Ausbau der Kantonsstrasse lässt sich das Terrain ohne Weiteres anpassen. Auch ein allfälliger Landerwerb wird nicht erschwert, zumal die Ausnahmebewilligung gestützt auf § 67 Abs. 3 BauG ausdrücklich mit der Auflage erteilt wurde, dass die Eigentümer die Baute auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen oder zu versetzen haben, sofern der Neu- oder Ausbau eines öffentlichen Werks dies erfordert. Zu bejahen ist aber auch das Vorliegen eines Härtefalls.