Nicht zu beanstanden ist im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch in materieller Hinsicht. Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Ausnahme weder Sinn noch Zweck der Vorschriften über den Kantonsstrassenabstand vereitelt werden. Der Kantonsstrassenabstand dient der Verkehrssicherheit und hat gesundheitspolizeiliche Funktion; er soll auch den Planungsspielraum erhalten und die Landerwerbsmöglichkeiten für die Bedürfnisse des zukünftigen Verkehrs sichern (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau von 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, N 1 zu § 72). Vorliegend beeinträchtigt die geplante Terrainanpassung die Verkehrssicherheit in keiner Weise.