Eine ausdrückliche Begründung eines Ausnahmebewilligungsgesuchs ist nicht vonnöten; der Baugesuchsteller oder die Baugesuchstellerin nimmt mit einem bloss impliziten Antrag allerdings in Kauf, dass die Bewilligungsbehörden insbesondere die privaten Interessen an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht vollständig erkennen und würdigen können, und entsprechend ist das Risiko einer Abweisung des Antrags hoch.