Es ist vorliegend unbestritten, dass die entlang der K bbb vorgesehenen Terrainaufschüttungen beziehungsweise -abgrabungen von max. 1 m beim Haus B1, die der Umgebungsgestaltung dienen sollen, den gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG erforderlichen Kantonsstrassenabstand von 6 m nicht einhalten. Die AfB BVU hat hierfür eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 67 BauG erteilt. Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von Nutzungsplänen und Vorschriften, sofern die Ausnahme mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist (Abs. 1 lit. a) und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne beziehungsweise Vorschriften zu hart wäre (Abs. 1 lit. b).