Zudem seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung, nämlich das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder einer unzumutbaren Härte, nicht gegeben; allein aufgrund des Umstands, dass eine Ausnahme mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar wäre, dürften diese Voraussetzungen nicht bejaht werden. Zwar werde durch die Einhaltung des Kantonsstrassenabstands die Überbaubarkeit der Parzelle aaa unbestrittenermassen etwas eingeschränkt, allerdings sei eine zonenkonforme Überbauung auch ohne Ausnahmebewilligung ohne Weiteres möglich. 8.2