Als weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer, dass die AfB BVU der Bauherrschaft für die entlang der K bbb vorgesehene Terrainveränderung ohne entsprechenden Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands erteilt hat. Die Ausnahmebewilligung sei zudem ohne nachvollziehbare Begründung einzig unter Hinweis auf eine Interessenabwägung erfolgt, ohne dass die einzelnen Interessen genannt worden wären. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung, nämlich das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder einer unzumutbaren Härte, nicht gegeben;