Dass im vorliegenden Fall der Gemeinderat W. die beiden Abluftschächte der Tiefgarage als solche untergeordneten Gebäudeteile qualifiziert hat, lässt sich nicht beanstanden; daran ändert nichts, dass es sich um betriebsnotwendige Anlageteile handelt. Die Abluftschächte halten einen Abstand zur Y-Strasse von 2,5 m ein und messen klarerweise weniger als einen Drittel der Fassadenlänge. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand erweist sich daher als nicht stichhaltig. 11 von 15 8. 8.1