Gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG betragen die vom Strassenmark zu messenden Abstände für Bauten und Anlagen gegenüber Gemeindestrassen 4 m. Gemäss § 2 der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden ABauV (vgl. Erw. 2.1) dürfen indessen untergeordnete Bauteile den Strassenabstand um höchstens 1,5 m unterschreiten, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge messen.