Im gestützt auf § 25 Abs. 3 SNV eingeholten Fachgutachten des AA. vom 23. Januar 2019 wird bestätigt, dass das konkrete Bauvorhaben diesen qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an dieser Beurteilung zweifeln liesse. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich das Bauvorhaben gut in seine Umgebung einfügt und somit ortsbildverträglich ist; das Einordnungsgebot beziehungsweise das Beeinträchtigungsverbot gemäss § 42 BauG ist nicht verletzt. 7. 7.1