Genau diese gute Einordnung war Gegenstand der Sondernutzungsplanung; der Gestaltungsplan "F." bezweckt denn auch eine koordinierte, in die örtliche Situation im Dorfkern eingepasste Überbauung unter anderem mit dem Ziel, eine identitätsstiftende Gestaltung des Zugangs zum Dorf sicherzustellen (vgl. § 1 SNV). Hiezu wurden die Baubereiche definiert (§ 5 SNV) und Pflichtbaulinien (§ 6 SNV), minimale Gebäudeabstände (§ 8 SNV), Höhenbegrenzungen (§ 9 SNV) sowie Vorgaben für die Umgebungsgestaltung (§§ 20 bis 24 SNV) festgelegt. Im gestützt auf § 25 Abs. 3 SNV eingeholten Fachgutachten des AA.