Unabhängig vom Vorliegen eines Schutzobjekts müssen sich allerdings gemäss § 42 BauG Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1); Bauten und Anlagen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Genau diese gute Einordnung war Gegenstand der Sondernutzungsplanung;