Die katholische Kirche ist gemäss § 22 Abs. 1 und Anhang 2 (Objekt-Nr. 9) der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) unter Substanzschutz gestellt und darf nicht abgebrochen werden; ein Umgebungsschutzbereich, wie ihn § 29 VKG für kantonal geschützte Bauten vorsieht, ist jedoch nicht festgelegt worden. Angesichts dessen stösst die Argumentation des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere.