Die katholische Kirche ist auch nicht kantonalrechtlich denkmalgeschützt; immerhin ist sie in das Bauinventar der kommunal schützenswerten Bauten und Kulturobjekte im Kanton Aargau, das die kantonale Denkmalpflege gestützt auf § 26 Abs. 2 der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 beziehungsweise dessen Vorgängererlass erstellt hat, aufgenommen worden. Dieser Schutzwürdigkeit der katholischen Kirche hat die Gemeinde W. im Rahmen ihrer Nutzungsplanung Rechnung getragen: Die katholische Kirche ist gemäss § 22 Abs. 1 und Anhang 2 (Objekt-Nr. 9) der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) unter Substanzschutz gestellt und darf nicht abgebrochen werden;