Als weiteren Rügepunkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Neubauvorhaben die als schützenswert zu bezeichnende katholische Kirche beziehungsweise deren erhöhte Lage beeinträchtigen werde. Die Kirche sei im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit lokaler Bedeutung und dem Erhaltungsziel A eingetragen; zudem sei sie auch im kantonalen Inventar der kommunal schutzwürdigen Kulturdenkmäler aufgeführt. Nach der Rechtsprechung seien die Gemeinden zu einer genügenden Interessenabwägung und zu einer Auseinandersetzung mit den Objekten verpflichtet. Der Gestaltungsplan "F." äussere sich jedoch nicht zu den Auswirkungen des Bauprojekts auf die Kirche;