Auch nach Meinung des Regierungsrats handelt es sich somit bei den gemäss dem Mobilitätskonzept vom 18. Dezember 2018 vorgesehenen Vorkehren um sinnvolle und realisierbare Massnahmen, wie das Mobilitätsverhalten aller Nutzergruppen der neuen Überbauung zu lenken und namentlich die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Fuss- und Veloverkehrs zu erreichen ist. Weitere wirksame und zu prüfende Massnahmen im Einflussbereich der Bauherrschaft sind nicht ersichtlich; bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, solche zu benennen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass für die geplanten Massnahmen keine konkreten Ziele festgelegt werden können;