9 von 15 In ebenso nachvollziehbarer Weise werden sodann im Mobilitätskonzept vom 18. Dezember 2018 verschiedene Massnahmen aufgezeigt, welche zu einer Reduktion des MIV im Sinne der Zielsetzung von § 1 (Bullet point 4) SNV beitragen sollen. Dabei versteht es sich von selbst, dass es sich nur um Massnahmen handeln kann, die überhaupt im Einflussbereich der Bauherrschaft stehen; eine Erhöhung der Güteklasse des öffentlichen Verkehrs oder ein Ausbau des Radwegnetzes als Aufgaben der öffentlichen Hand stehen daher beispielsweise von vornherein ausser Diskussion.