Das Mobilitätskonzept sei deshalb ungenügend und zur Verbesserung zurückzuweisen. Überdies habe es der Gemeinderat entgegen § 19 Abs. 5 SNV versäumt, die Verpflichtung zu einem Monitoring/Controlling zu verfügen und eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen, dies ganz abgesehen davon, dass das Mobilitätskonzept nicht aufzeige, dass und wie ein solches Monitoring/Controlling erfolgen solle. Die grundbuchliche Anmerkung sei insofern notwendig, als der Gemeinderat im Falle der Unwirksamkeit eines solchen Monitorings/Controllings gemäss § 19 Abs. 6 SNV eine Verschärfung der bestehenden Massnahmen und die Prüfung sowie Umsetzung weiterer Massnahmen verlangen müsse. 5.2