er ist deshalb auch nicht Teil der öffentlich aufzulegenden Baugesuchsakten und auch nicht Gegenstand der Baubewilligung. Daher ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass der erwähnte Protokollauszug vom 26. März 2018 in den Baugesuchsakten nicht vorhanden war und dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde; die geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist deshalb auch hier zu verneinen. Soweit mit der Beschwerde die Verletzung von § 15 Abs. 4 SNV geltend gemacht wird, ist ihr aufgrund des Gesagten keine Folge zu leisten.