vielmehr liegt es in der alleinigen Zuständigkeit des Gemeinderats, ob er diesen Anspruch geltend machen will oder nicht. Der entsprechende Entscheid bildet nun zwar die Grundlage für die nachfolgende Planung der Bauherrschaft, die für die Baugesuchseingabe vorgängig wissen muss, wie viele Parkplätze sie zu erstellen hat. Für die Beurteilung des tatsächlich eingereichten Baugesuchs ist der Entscheid des Gemeinderats jedoch aufgrund der fehlenden Individualansprüche der Nachbarschaft des Bauvorhabens nicht von Belang; er ist deshalb auch nicht Teil der öffentlich aufzulegenden Baugesuchsakten und auch nicht Gegenstand der Baubewilligung.