Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 4 SNV und ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Insbesondere räumt § 15 Abs. 4 SNV keine Individualansprüche von Anwohnerinnen und Anwohnern ein, dass der Gemeinderat mit der Überbauung des Gestaltungsplanperimeters zwingend die Erstellung von bis zu 30 Parkfeldern für die allgemeine öffentliche Nutzung zu verlangen hat; vielmehr liegt es in der alleinigen Zuständigkeit des Gemeinderats, ob er diesen Anspruch geltend machen will oder nicht.