Im vorliegenden Fall hat die Bauherrschaft im Vorfeld der Baugesuchseingabe am 19. März 2018 auf entsprechendes Ersuchen des Gemeinderats W. eine Offerte für die Erstellung von 30 Parkplätzen für die allgemeine öffentliche Benützung in einem zweiten Untergeschoss der Tiefgarage unterbreitet. Der Gemeinderat W. hat dieses Angebot geprüft und ist zum Schluss gelangt, auf den Anspruch auf Erstellung von zusätzlichen Parkfeldern zu verzichten. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 4 SNV und ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.