Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl rollstuhlgerechter Parkplätze als unzutreffend erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.5 Gemäss § 15 Abs. 4 SNV zum Gestaltungsplan "F." muss der Bauträger auf Verlangen des Gemeinderats in der Tiefgarage zuhanden der allgemeinen öffentlichen Benützung zusätzlich bis zu 30 Parkfelder erstellen; die öffentliche Benützung ist mit Dienstbarkeiten sicherzustellen.